109

§ 109 GO

Verbot des Monopolmissbrauchs

Bei Unternehmen, die nicht im Wettbewerb mit gleichartigen Unternehmen stehen, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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