109

§ 109 BewG

Bewertung

(1)
1

Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

2

Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2)
1

Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

2

Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.