Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.