108a

§ 108a UrhG

Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1)

Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2)

Der Versuch ist strafbar.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.