1083

§ 1083 BGB

Mitwirkung zur Einziehung

(1)

Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.

(2)
1

Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung.

2

Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.

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