1079

§ 1079 BGB

Anlegung des Kapitals

1

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird.

2

Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

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