1077

§ 1077 BGB

Kündigung und Zahlung

(1)
1

Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.

2

Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.

(2)
1

Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen.

2

Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.

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