Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht
nach den 12 Verordnung 2020/1783</gco-l-u>">Artikeln 12 bis 18 Verordnung 2020/1783</gco-l-u>">18 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1783</gco-l-u> das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
unter den Voraussetzungen der 19 Verordnung 2020/1783</gco-l-u>">Artikel 19 und 20 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1783</gco-l-u> eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
unter den Voraussetzungen des 21 Verordnung 2020/1783</gco-l-u>">Artikels 21 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1783</gco-l-u> und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.