1072

§ 1072 ZPO

Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht

1.

nach den 12 Verordnung 2020/1783</gco-l-u>">Artikeln 12 bis 18 Verordnung 2020/1783</gco-l-u>">18 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1783</gco-l-u> das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,

2.

unter den Voraussetzungen der 19 Verordnung 2020/1783</gco-l-u>">Artikel 19 und 20 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1783</gco-l-u> eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder

3.

unter den Voraussetzungen des 21 Verordnung 2020/1783</gco-l-u>">Artikels 21 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1783</gco-l-u> und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.

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