Der Jahresbericht
eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Der Halbjahresbericht eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Für die Publikumssondervermögen ist der Bundesanstalt der nach § 103 zu erstellende Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung zu übermitteln.
Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.
Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
§ 107: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5