107

§ 107 GenG

Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung

(1)
1

Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf.

2

Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(2)
1

Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

2

Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.

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GenG

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