107

§ 107 GO

Wirtschaftsgrundsätze

1

Wirtschaftliche Unternehmen und Gesellschaften sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird.

2

Sie sollen für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendige Rücklagen aus dem Jahresgewinn bilden und mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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