107

§ 107 ArbGG

Vergleich

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

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ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
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