106a

§ 106a GemO

Einrichtungen in Privatrechtsform

Die §§ 103 bis 106 gelten für Einrichtungen im Sinne des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.

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GemO

Gemeindeordnung

BW Baden-Württemberg
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