1067

§ 1067 ZPO

Zustellung durch Auslandsvertretungen

(1)
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Eine Zustellung nach 17 Verordnung 2020/1784</gco-l-u>">Artikel 17 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1784</gco-l-u> durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen.

2

Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach 33 Verordnung 2020/1784</gco-l-u>">Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1784</gco-l-u> ausgeschlossen hat.

(2)

Eine Zustellung nach 17 Verordnung 2020/1784</gco-l-u>">Artikel 17 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1784</gco-l-u>, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

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