1065

§ 1065 ZPO

Rechtsmittel

(1)
1

Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt.

2

Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2)
1

Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht.

2

Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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