106

§ 106 BPersVG

Jugend- und Auszubildendenversammlung

1

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen.

2

Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden.

3

Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

4

Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.

5

Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend.

6

Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.