Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 6
Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung
Bund
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