105

§ 105 LVwG

Niederschrift

1

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2

Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1.

den Ort und den Tag der Sitzung,

2.

die Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,

3.

den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4.

die gefaßten Beschlüsse,

5.

das Ergebnis von Wahlen.

3

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.

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