105

§ 105 BNotO

Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

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BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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