104

§ 104 SGB 12

Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

1

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.

2

Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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