In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),
die Urteilsgründe (§ 54),
die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a),
Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70),
die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),
Belehrungen (§ 70b),
die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
Kosten und Auslagen (§ 74),
Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.
Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.
Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).