104

§ 104 FamFG

Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

(1)
1

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

1.

Deutscher ist oder

2.

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2

Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2)

§ 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3)

Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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