104

§ 104 BauGB

Enteignungsbehörde

(1)

Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

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BauGB

Baugesetzbuch

DE Bund
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