103

§ 103 LHO

Anhörung des Landesrechnungshofes

(1)

Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2)

Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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