103

§ 103 IRG

Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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