103

§ 103 GO

Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen

1

Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

2

Das gleiche gilt für Einrichtungen nach § 101 Abs. 4.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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