102

§ 102 SGG

(1)
1

Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen.

2

Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2)
1

Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

2

Absatz 1 gilt entsprechend.

3

Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3)
1

Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind.

2

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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