102

§ 102 SGB 4

Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren

(1)
1

Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

2

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.

(2)
1

Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter.

2

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. § 97 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3)

Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 4

Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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