101

§ 101 VwVfG

Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.

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VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

DE Bund
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