101

§ 101 PatG

(1)

Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2)
1

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht.

2

Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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