100

§ 100 SGB 4

Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

(1)

Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

1.

die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

2.

die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

3.

die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

4.

das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2)

Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3)

Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 4

Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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