100

§ 100 JGG

Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

1

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt.

2

Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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