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§ 10 WpPG

Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

Sind in einem nach 3 Verordnung 2017/1129</gco-l-u>">Artikel 3 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1129</gco-l-u> veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.

bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und

2.

§ 9 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden.

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WpPG

Wertpapierprospektgesetz

DE Bund
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