10

§ 10 SPolG

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1)

Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1.

eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

2.

das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil

a)

die oder der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben,

b)

wegen Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht und

c)

die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führende Ermittlungen fördern könnten.

(2)

Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(3)

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

1.

die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2.

die Aufnahme von Lichtbildern,

3.

die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,

4.

Messungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPolG

Saarländisches Polizeigesetz

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.