10

§ 10 NSchG

Realschule

(1)
1

Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet sowie zu deren vertieftem Verständnis und zu deren Zusammenschau führt.

2

Sie stärkt selbständiges Lernen.

3

In der Realschule werden den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung in den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales ermöglicht.

4

Das Angebot zur Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule; es sind mindestens zwei Schwerpunkte anzubieten.

5

Die Schülerinnen und Schüler werden in der Realschule befähigt, ihren Bildungsweg nach Maßgabe der Abschlüsse berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(2)
1

In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10.

2

Schuljahrgangs unterrichtet. § 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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