10

§ 10 LVwVG

Widerstandsleistung

1

Widerstand, der gegen eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden.

2

Waffen dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwVG

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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