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§ 10 LDSG

Entsprechende Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung

Fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, sind ihre Bestimmungen entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften enthalten spezielle Regelungen.

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LDSG

Landesdatenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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