Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst nach Erwerb der Lehrbefähigung,
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist,
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 gilt dies nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt bestanden hat.
Die Zeit nach Satz 1 Nummer 3 kann jedoch höchstens bis zur Hälfte und nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden.