10

§ 10 HochSchG

Zusammenarbeit, Hochschulverbünde

(1)
1

Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit anderen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen, den Studierendenwerken und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die Förderung des Bildungswesens oder die Steigerung des wissenschaftlichen Erfolgs - bestimmt ist, zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist.

2

Das Nähere zur Zusammenarbeit, insbesondere die Kostenerstattung, ist in einer Verwaltungsvereinbarung oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

3

Für die Zusammenarbeit der Hochschulen mit dem fachlich zuständigen Ministerium gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2)
1

Für mehrere Hochschulen oder Hochschulstandorte insbesondere einer Region können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf bestimmten Gebieten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Hochschulverbünde eingerichtet werden.

2

Die nähere Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Leitung, der Struktur und der Gremien, wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.

3

In begründeten Ausnahmefällen können Hochschulverbünde mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auch in anderer Form eingerichtet werden.

4

Die Sätze 1 bis 3 gelten für länderübergreifende Hochschulverbünde entsprechend.

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