10

§ 10 GVG

1

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten.

2

Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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