10

§ 10 BremSchulG

Koedukation

1

Im Unterricht findet eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, kann in Teilbereichen nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.

2

Lerninteressen und Lernzugänge beider Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSchulG

Bremisches Schulgesetz

HB Bremen
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