Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.
Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse.
Soweit solche Rechtsvorschriften für ihren Anwendungsbereich Befugnisse der Polizei nicht oder nicht abschließend regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr, Nothilfe oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.