10

§ 10 BSIG

Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen

1

Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind.

2

Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern.

3

Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert.

4

Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln.

5

Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.

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