Diese Verordnung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
die Verkündung von Rechtsverordnungen,
die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.