1

§ 1 PflBG

Führen der Berufsbezeichnung

1

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

2

Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PflBG

Pflegeberufegesetz

DE Bund
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