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§ 1 LGebG

Anwendungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen), die als Gegenleistung

1.

für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (kostenpflichtige Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.

für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die keine Amtshandlung sind, des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2)

Dieses Gesetz gilt nicht

1.

für die Kosten der Gerichte, der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung und

2.

soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes sind.

(3)

Für die Benutzungsgebühren kommunaler Einrichtungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

(4)

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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LGebG

Landesgebührengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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