Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.
Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.
Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.