1

§ 1 DSchG

Grundsatz

1

Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen.

2

Im Rahmen des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

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DSchG

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

NI Niedersachsen
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