2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist.
3 Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen im Ergebnis offensichtlich nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Zweitveröffentlichung das gesamte Foto, von dem sie bei der Erstveröffentlichung nur einen - unter anderem das Gesicht der Klägerin umfassenden - Ausschnitt in vergrößerter Form publiziert hatte, als Veröffentlichung eines identischen Bildnisses bewertet hat. Diese Folgeberichterstattung bezieht sich zwar anders als die ursprüngliche Berichterstattung, hinsichtlich derer ein rechtskräftiges Verbot der Veröffentlichung des Fotos erging, nicht mehr auf eine Unterstützung von Fahndungsmaßnahmen der Polizei im Zusammenhang mit den Ausschreitungen beim G20-Gipfel Anfang Juli 2017 in Hamburg. Aus dem Begleittext der Folgeberichterstattung wird jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Foto erneut veröffentlicht hat, weil sie das gerichtliche, von ihr nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffene Veröffentlichungsverbot für falsch hält. Aus der Pressefreiheit lässt sich indes kein Recht ableiten, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse unterlaufen zu können.