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1 BvR 3108/10
GegenstandNichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH bei vertretbarer Handhabung der Vorlagepflicht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) nicht schlüssig dargelegt
Aktenzeichen
1 BvR 3108/10
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
28. August 2011
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Entscheidungsgründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst.
b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen
gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens
der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
2
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. Der Bundesgerichtshof
hat in dem angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer verfassungsrechtlich
tragfähigen Begründung verneint. Er hat seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei hier offenkundig,
nach Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und anhand einer teleologischen Auslegung der EuGVVO vertretbar
begründet.
3
Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar.
Sie macht nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in Deutschland geführten Konten überwiesen wurde und zeigt
insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.