2 Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in vertretbarer Art und Weise auf eine Folgenabwägung gestützt, da die Sache eine hohe, im Eilverfahren nicht zu bewältigende Komplexität aufweise und keine drohenden irreparablen Nachteile für den Beschwerdeführer erkennbar seien (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rn. 20). Mit der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses in einem vorgelagerten Planabschnitt gehen nicht zwangsläufig unumkehrbare Belastungen in Form einer planerischen Vorfestlegung für den an einem nachgelagerten Planabschnitt wohnhaften Beschwerdeführer einher. Eine Planung, die sich in einem vorgerückten Stadium der Planverwirklichung als verfehlt erweist, darf nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil sie aus den vorangegangenen Teilabschnitten entwickelt wurde. Die Planung muss sich danach vielmehr in jedem Stadium ihrer Verwirklichung an alternativen Lösungskonzepten messen lassen (vgl. BVerwGE 155, 91 <128 Rn. 178>; 160, 78 <100 f. Rn. 150>). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von dieser Rechtsauffassung abweichen und aufgrund des Baufortschritts von einer Kontrolle der planerischen Alternativenprüfung absehen würde, bestehen nicht. Demnach könnte die durch den Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Notwendigkeit einer anderen als der geplanten Streckenführung sowohl in der Hauptsacheentscheidung als auch im Rahmen einer Anfechtung nachfolgender Planfeststellungsbeschlüsse noch in einer der Rechtsschutzgarantie entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung finden.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.